[ Auszug: (1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag
(Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den
Güterstand auf ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]